LZK BW 12/2015 Vergütungsempfehlungen für in Baden-Württemberg beschäftigte ZFA-Auszubildende und ZFA
LZK BW 12/2015 Vergütungsempfehlungen für in Baden-Württemberg beschäftigte ZFA-Auszubildende und ZFA
verabschiedet von der LZK-Vertreterversammlung am 04.12.2015
Vergütungsempfehlungen für in Baden-Württemberg beschäftigte ZFA-Auszubildende und Zahnmedizinische Fachangestellte
Präambel
Die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg empfiehlt die nachfolgenden Vergütungen für in baden-württembergischen Zahnarztpraxen beschäftigte ZFA-Auszubildende, ausgelernte Zahn-medizinische Fachangestellte (ZFA), Zahnmedizinische Prophylaxeassistentinnen (ZMP) Zahn-medizinische Fachassistentinnen (ZMF), Zahnmedizinische Verwaltungsassistentinnen (ZMV) und Dentalhygienikerinnen (DH)
BW 12/2015 Vergütungsempfehlungen für in Baden-Württemberg beschäftigte ZFA-Auszubildende und ZFA 1
verabschiedet von der LZK-Vertreterversammlung am 04.12.2015
Vergütungsempfehlungen für in Baden-Württemberg beschäftigte ZFA-Auszubildende und Zahnmedizinische Fachangestellte
Präambel
Die Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg empfiehlt die nachfolgenden Vergütungen für in baden-württembergischen Zahnarztpraxen beschäftigte ZFA-Auszubildende, ausgelernte Zahn-medizinische Fachangestellte (ZFA), Zahnmedizinische Prophylaxeassistentinnen (ZMP) Zahn-medizinische Fachassistentinnen (ZMF), Zahnmedizinische Verwaltungsassistentinnen (ZMV) und Dentalhygienikerinnen (DH) 1.
A) Ausbildungsvergütung
Die Ausbildungsvergütung hat gem. § 17 Abs. 1 Berufsbildungsgesetz angemessen zu sein. Die „Angemessenheit“ ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, so dass eine rechtliche Interpretation notwendig ist. Nach der Rechtsprechung wird eine Vergütung als „angemessen“ erachtet, wenn diese nach der Verkehrsauffassung für den Lebensunterhalt der Auszubildenden eine fühlbare Unterstützung bildet und zugleich eine Mindestentlohnung für die bestimmbare Leistung einer Auszubildenden darstellt.
Von der Landeszahnärztekammer Baden-Württemberg wird folgende Ausbildungsvergütung als angemessen betrachtet:
Im laufenden Text wird aus Gründen der Übersichtlichkeit bei Berufsbezeichnungen, etc. die weibliche Form verwendet.
im 1. Ausbildungsjahr: 750,– Euro
im 2. Ausbildungsjahr: 790,– Euro
im 3. Ausbildungsjahr: 840,– Euro
B) Vergütungstabelle für Zahnmedizinische Fachangestellte
1. Die Vergütungen für voll- und teilzeitbeschäftigte Zahnmedizinische Fachangestellte sollen auf der Grundlage folgender Tätigkeitsmerkmale bemessen werden: Tätigkeitsgruppe I
Zahnmedizinische Fachangestellte nach erfolgreich abgeschlossener Berufsaus-bildung Tätigkeitsgruppe II
Zahnmedizinische Fachangestellte, mit nach § 54 Berufsbildungsgesetz kammerrechtlich anerkannten Fortbildungsnachweisen von mindestens 100 Stunden
Kursteil I: „Gruppen- und Individualprophylaxe“
Kursteil II a: „Herstellung von Situationsabformungen und Provisorien“
oder
Kursteil I: „Gruppen- und Individualprophylaxe“
Kursteil II b: „Hilfestellung bei der kieferorthopädischen Behandlung“
oder
Kursteil I: „Gruppen- und Individualprophylaxe“
Kursteil II c: „Fissurenversiegelung von kariesfreien Zähnen
oder
Kursteil III: „Praxisverwaltung“ Tätigkeitsgruppe III
Zahnmedizinische Fachangestellte, die nach § 54 Berufsbildungsgesetz fortgebildet sind zur:
Zahnmedizinischen Prophylaxeassistentin (ZMP)
Zahnmedizinischen Fachassistentin (ZMF)
Zahnmedizinischen Verwaltungsassistentin (ZMV) Tätigkeitsgruppe IV
Zahnmedizinische Fachangestellte, die nach § 54 Berufsbildungsgesetz fortgebildet sind zur:
Dentalhygienikerin (DH)
Dentalen Fachwirtin
2. Nach Ziffer 1 wird der in Tabellenform dargestellte Gehaltsrahmen (in Euro) für Zahnmedizinische Fachangestellte – bezogen auf eine 40-Stunden-Arbeitswoche (Vollzeitbeschäftigung) – empfohlen.
Der Gehaltsrahmen soll als Orientierung dienen. Die tatsächliche Vergütung soll innerhalb des Gehaltsrahmens insbesondere folgende Kriterien berücksichtigen und so eine individuelle Vergütungsmöglichkeit begründen:
- Persönliche Qualifikation (objektive und subjektive), Berufserfahrung
- Leistung, Arbeitseinstellung, Motivation
- regionale Besonderheiten
Gehaltsempfehlung (Gehaltsrahmen)
Tätigkeitsgruppe I Tätigkeitsgruppe II Tätigkeitsgruppe III Tätigkeitsgruppe IV
1.800,– bis 2.150,– 1.900,– bis 2.330,– 2.100,– bis 2.750,– 2.200,– bis 2.900,–
3. Es wird empfohlen, dass teilzeitbeschäftigte Angestellte pro Stunde der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit den anteiligen Betrag im Verhältnis zur jeweiligen Monatsvergütung für vollzeit-beschäftigte Zahnmedizinische Fachangestellte erhalten.
Die Vergütungsempfehlungen gelten ab 1. Januar 2016
Stuttgart, den 04.12.2015
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