Vergütungstarifvertrag für Zahnmedizinische Fachangestellte/Zahnarzthelferinnen in Hamburg, Hessen, im Saarland, Landesteil Westfalen-Lippe Stand…
Vergütungstarifvertrag
für Zahnmedizinische Fachangestellte/Zahnarzthelferinnen
in Hamburg, Hessen, im Saarland, Landesteil Westfalen-Lippe
Zwischen
der Arbeitsgemeinschaft zur Regelung der Arbeitsbedingungen der Zahnmedizini-
schen Fachangestellten/Zahnarzthelferinnen, Auf der Horst 29, 48147 Münster
und
dem Verband medizinischer Fachberufe e.V., Gesundheitscampus-Süd 33,
44801 Bochum
wird folgender Vergütungstarifvertrag für Zahnmedizinische Fachangestellte/Zahnarzt-helferinnen geschlossen:
§ 1
Geltungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) 1. Räumlich: a) Für die Länder Hamburg, Hessen und das Saarland
b) Für den Landesteil Westfalen-Lippe
2. Fachlich: Für Zahnarztpraxen
3. Persönlich: a) Für Zahnmedizinische Fachangestellte/ZahnarzthelferInnen
und Stomatologische Schwestern
b) Für Auszubildende
(2) 1. Zahnmedizinische Fachangestellte/Zahnarzthelferinnen im Sinne dieses Tarifvertrages sind die Angestellten, deren Tätigkeit dem Berufsbild der Zahnmedizinischen Fachangestellten/Zahnarzthelferin entspricht und die die entsprechende Prüfung vor der Zahnärztekammer bestanden haben. Stomatologische Schwestern sind den Zahnmedizinischen Fachangestellten/Zahnarzthelferinnen gleichgestellt.
2. Dieser Tarifvertrag gilt auch für die nach §§ 53 und 54 Berufsbildungsgesetz fortgebildeten Zahnmedizinischen Fachangestellten/Zahnarzthelferinnen und Stomatologischen Schwestern.
1 Im laufenden Text wird aus Gründen der Übersichtlichkeit nur die Berufsbezeichnung Zahnmedizinische Fachangestellte in der weiblichen Form verwendet.
§ 2
Berufsjahre
1. Das Gehalt richtet sich nach den Berufsjahren der Angestellten.
2. Als Berufsjahre rechnen die Jahre nach der bestandenen Abschlussprüfung zur Zahnmedizinischen Fachangestellten/Zahnarzthelferin, Stomatologischen Schwester. Die Zeit des gesetzlichen Erziehungsurlaubs/der gesetzlichen Eltern-zeit ist zur Hälfte auf die Berufsjahre anzurechnen.
§ 3
Ausbildungsvergütung
Die Ausbildungsvergütung beträgt
ab dem 01.01.2015: ab dem 01.04.2016:
im 1. Ausbildungsjahr: 710 Euro im 1. Ausbildungsjahr: 750 Euro
im 2. Ausbildungsjahr: 750 Euro im 2. Ausbildungsjahr: 790 Euro
im 3. Ausbildungsjahr: 800 Euro im 3. Ausbildungsjahr: 840 Euro
§ 4
Vergütungstabelle für Zahnmedizinische Fachangestellte/Zahnarzthelferinnen und Stomatologische Schwestern
1. Die Vergütungen für Voll- und Teilzeitbeschäftigte werden auf der Grundlage fol-gender Tätigkeitsmerkmale bemessen:
Tätigkeitsgruppe I
(Grundvergütung)
Zahnmedizinische Fachangestellte nach erfolgreich abgeschlossener Berufsausbildung
Tätigkeitsgruppe II
(Zuschlag: + 7,5 %
zur Grundvergütung)
Zahnmedizinische Fachangestellte mit durch die Zahnärztekammern anerkanntem/anerkannten Fortbildungsnachweis/en von vertiefenden und/oder speziellen Qualifizierungen im Umfang von insgesamt mindestens 65 Unterrichtsstunden, soweit eine arbeitsplatzbezogene Tätigkeit im Rahmen der erworbenen Kompetenzen gegeben ist. Die Absolvierung praxistestatpflichtiger Zeiten im Rahmen der jeweiligen Fortbildung/en ist auf die Fortbildungsdauer von 65 Unterrichts-stunden anzurechnen.
Tätigkeitsgruppe III
(Zuschlag: + 17,5 %
zur Grundvergütung)
Zahnmedizinische Fachangestellte mit durch die Zahnärztekammern anerkanntem / anerkannten Fortbildungsnachweis/en Qualifizierungen zur Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeiten im Umfang von insgesamt mindestens 200 Unterrichtsstunden, soweit eine arbeitsplatzbezogene Tätigkeit im Rahmen der erworbenen Kompetenzen gegeben ist. Die Absolvierung praxistestatpflichtiger Zeiten im Rahmen der jeweiligen Fortbildung/en ist auf die Fortbildungsdauer von 200 Unterrichtsstunden anzurechnen.
Tätigkeitsgruppe IV
(Zuschlag: + 25 %
zur Grundvergütung)
Praxismitarbeiter/innen mit erfolgreichem Abschluss als
Zahnmedizinische Fachhelferinnen/Fachassistentinnen (ZMF)
Zahnmedizinische Prophylaxehelferinnen/Prophylaxe-assistentinnen (ZMP)
Fachwirtinnen für Zahnärztliches Praxismanagement
Zahnmedizinische Verwaltungshelferinnen/Verwaltungs-assistentinnen (ZMV)
Assistentinnen für Zahnärztliches Praxismanagement (AZP)
Bei Vorliegen mehrerer Qualifikationen aus dieser Tätigkeitsgruppe erhöht sich der Zuschlag auf mindestens 30 %, soweit eine arbeitsplatzbezogene Tätigkeit im Rahmen der erworbenen Kompetenzen gegeben ist.
Tätigkeitsgruppe V
(Zuschlag: + 30 % zur Grundvergütung)
Praxismitarbeiter/innen mit erfolgreichem Abschluss als
Dental-Hygienikerinnen (DH)
Betriebswirtinnen im Gesundheitswesen
Betriebswirtinnen für Management im Gesundheitswesen
Bei Vorliegen mehrerer Qualifikationen aus dieser Tätigkeitsgruppe erhöht sich der Zuschlag auf mindestens 35 %, soweit eine arbeitsplatzbezogene Tätigkeit im Rahmen der erworbenen Kompetenzen gegeben ist.
2. Auf der Grundlage der Ziff. 1 ergeben sich folgende Monatsvergütungen ab dem 01.01.2015:
Berufs- |
Tätigkeits- |
Tätigkeits- |
Tätigkeits- |
Tätigkeits- |
Tätigkeits- |
1. – 3. |
1.743,00 € |
1.874,00 € |
2.048,50 € |
2.179,00 € |
2.266,00 € |
4. – 6. |
1.830,00 € |
1.967,50 € |
2.150,50 € |
2.287,50 € |
2.379,00 € |
7. – 9. |
1.974,00 € |
2.122,50 € |
2.319,50 € |
2.467,50 € |
2.566,50 € |
10. – 12. |
2.042,00 € |
2.195,50 € |
2.399,50 € |
2.552,50 € |
2.655,00 € |
13. – 15. |
2.084,50 € |
2.241,00 € |
2.449,50 € |
2.606,00 € |
2.710,00 € |
zuzüglich* |
61,50 € |
66,00€ |
72,00 € |
77,00 € |
80,00 € |
* je drei weitere Berufsjahre mehr
ab dem 01.04.2016:
Berufs- |
Tätigkeits- |
Tätigkeits- |
Tätigkeits- |
Tätigkeits- |
Tätigkeits- |
1. – 3. |
1.794,00 € |
1.929,00 € |
2.108,00 € |
2.242,50 € |
2.332,50 € |
4. – 6. |
1.883,50 € |
2.025,00 € |
2.213,50 € |
2.354,50 € |
2.449,00 € |
7. – 9. |
2.031,50 € |
2.184,00 € |
2.387,50 € |
2.539,50 € |
2.641,00 € |
10. – 12. |
2.101,50 € |
2.259,50 € |
2.469,50 € |
2.627,00 € |
2.732,00 € |
13. – 15. |
2.145,00 € |
2.306,00 € |
2.520,50 € |
2.681,50 € |
2.788,50 € |
zuzüglich* |
63,50 € |
68,50 € |
75,00 € |
79,50 € |
83,00 € |
* je drei weitere Berufsjahre mehr
3. Angestellte ohne weiterführende Berufsbezeichnung, die entsprechend dem bis zum 30.09.2012 geltenden Vergütungstarifvertrag aufgrund von Fortbildungen in die Tätigkeitsgruppe II eingestuft waren und mindestens 150 und weniger als 200 Fortbildungsstunden absolviert haben, erhalten weiter einen Zuschlag von 10 % auf die Grundvergütung.
4. Teilzeitbeschäftigte Zahnmedizinische Fachangestellte / Zahnarzthelferinnen und Stomatologische Schwestern erhalten pro Stunde der mit ihnen vereinbarten Arbeitszeit 1/169 der jeweiligen Monatsvergütung für vollzeitbeschäftigte Zahnmedi-zinische Fachangestellte / Zahnarzthelferinnen.
§ 4 a
Betriebliche Altersversorgung
Die Zahnmedizinische Fachangestellte/Zahnarzthelferin/Stomatologische Schwester hat die Möglichkeit zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung nach Maßgabe des Tarifvertrages zur betrieblichen Altersversorgung und Entgeltumwandlung.
§ 5
Zuschläge
1. Es ist zu vergüten für je eine Stunde:
a) Mehrarbeit ein Zuschlag von 30 v.H.
b) Sonn- und Feiertagsarbeit ein Zuschlag von 60 v.H.
c) Arbeit am Neujahrstag, am 1. Mai sowie an den Oster-, Pfingst- und Weihnachtsfeiertagen ein Zuschlag von 120 v.H.
d) Nachtarbeit ein Zuschlag von 70 v.H.
2. Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschlagsätze ist nur der höchste Zuschlag zu zahlen.
3. Die Zuschläge sind auf die von dem Monatsverdienst durch Teilung (1/169) zu ermittelnden Stundensätze zu zahlen.
§ 6
In-Kraft-Treten und Gültigkeitsdauer
1. Dieser Vergütungstarifvertrag tritt am 01.01.2015 in Kraft. Er kann jeweils mit ei-ner Frist von drei Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden, und zwar frühestens zum 30.06.2017.
2. Mit dem In-Kraft-Treten dieses Vertrages tritt der Vergütungstarifvertrag vom 03.08.2012 außer Kraft.
Auszug aus den Vergütungstarifverträgen Hamburg, Hessen, Saarland und Westfalen-Lippe, gültig bis 30.09.2012
Tätigkeitsgruppe II (Zuschlag: + 10 % zur Grundvergütung):
Zahnmedizinische Fachangestellte/Zahnarzthelferinnen und Stomatologische Schwestern mit kammerrechtlich anerkanntem / anerkannten Fortbildungsnachweis/en (nach Prüfung) von mindestens 150 Unterrichtsstunden auf der Grundlage der jeweiligen Fortbildungsregelungen /-ordnungen. Die Absolvierung praxistetastpflichtiger Zeiten im Rahmen der jeweiligen Fortbildung/en ist auf die Fortbildungsdauer von 150 Unter-richtsstunden anzurechnen.
Vergütungstarifvertrag für Hamburg, Hessen, Saarland und Westfalen-Lippe gültig ab 01.10.2012. Praxisbezogene Fortbildungen sind bei gegebener Gleichwertigkeit entsprechend mit zu berücksichtigen.
Münster/Bochum, 09.01.2015
Quelle: www.vmf-online.de
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